§ 538 UGB
Dritter Abschnitt. Schiffer.
Außer den Fällen des § 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise notwendig ist.
Amendment history
- In Kraft seit 1939-03-01