§ 542 UGB
Dritter Abschnitt. Schiffer.
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des § 528, Abs. 2, Anwendung.
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- In Kraft seit 1939-03-01