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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 597 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

In forceOfficial text

(1) Bei der Berechnung der Lösch- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist.

(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch irgendeinen anderen Zufall entweder

1. die Beförderung nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land oder

2. die Ausladung aus dem Schiffe

verhindert ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01