§ 600 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (§ 597, Abs. 2, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.
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- In Kraft seit 1939-03-01