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Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge · Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

§ 3 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge§. 3. Paragraph 3,

Artikel IV. Artikel römisch vier.

In forceOfficial text

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen Hauptwohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-01-01