Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge · Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
§ 5 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge§. 5. Paragraph 5,
Artikel IV. Artikel römisch vier.
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.
Dem Legalisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.