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IO · Insolvenzordnung

§ 123 IOBekanntmachung und Verständigungen

Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens

In forceOfficial text

(1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-07-01