§ 123 IOBekanntmachung und Verständigungen
Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.
История изменений
- In Kraft seit 2010-07-01