§ 212 IOWiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
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- In Kraft seit 2010-07-01