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IO · Insolvenzordnung

§ 212 IOWiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

En vigueurTexte officiel

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-07-01