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Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schw · Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)

§ 0 Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schw

In forceOfficial text

Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden

StF: RGBl. Nr. 340/1917

BGBl. Nr. 55/1926

BGBl. Nr. 96/1957

BGBl. Nr. 84/1975

BGBl. Nr. 398/1982

BGBl. III Nr. 209/2019

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn

und

der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen Österreich und der Schweiz Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:

(Unterzeichnet in Bern am 21. August 1916, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 1. April 1917, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht in Bern am 30. Mai 1917.)