Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schw · Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
§ 1 Beglaubigung öffentlicher Urkunden (SchwArtikel 1.
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
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- In Kraft seit 2019-11-29