Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 23 Allg GAG
II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher. römisch zwei. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.
Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter kann den Eigentümer oder sonstige Personen über die Lasten und Beschränkungen, insbesondere über die Hypothekarrechte, als Zeugen unter Eid vernehmen. Die Aussage kann aus dem im § 321, Z. 2, Z P. O. bezeichneten Grunde nicht verweigert werden.
Refers to
- Allg GAG Art. 321