Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 24 Allg GAG
II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher. römisch zwei. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.
Die Beteiligten sind zur Vorlegung der in ihren oder ihrer Vertreter Händen befindlichen Schriftstücke, Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden in Urschrift oder Abschrift, soweit sie zur Anlegung des Grundbuches notwendig sind, verpflichtet und können hiezu nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen angehalten wrden.