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Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

§ 51 Allg GAG

III. Richtigstellungsverfahren. römisch drei. Richtigstellungsverfahren.

In forceOfficial text

Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.