Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 51 Allg GAG
III. Richtigstellungsverfahren. römisch drei. Richtigstellungsverfahren.
Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes dient.