Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 55 Allg GAG
III. Richtigstellungsverfahren. römisch drei. Richtigstellungsverfahren.
Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen.