Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 56 Allg GAG
III. Richtigstellungsverfahren. römisch drei. Richtigstellungsverfahren.
Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden.
Amendment history
- In Kraft seit 1955-06-11
Refers to
- Allg GAG Art. 127