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LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz

§ 25 LiegTeilG

III. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen. römisch drei. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen.

In forceOfficial text

(1) Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des § 3 für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.

(2) Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit.