LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 26 LiegTeilG
IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster. römisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.
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- In Kraft seit 2008-07-04