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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabk · Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

§ 11 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabk

IV. Armenrecht, Schuldhaft und Prozeßkostensicherheit. römisch vier. Armenrecht, Schuldhaft und Prozeßkostensicherheit.

In forceOfficial text

Die Angehörigen eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles ebenso zu behandeln wie die Angehörigen des letzteren, soweit es sich um die Gewährung des Armenrechtes und um die Schuldhaft handelt; und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiete wohnhaft sind, sind sie nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Falle zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden andern Hohen Vertragschließenden Teiles hiezu nicht verhalten werden würde.