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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 10 UrheberrechtsgesetzDer Urheber.

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt.

In forceOfficial text

(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.