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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 9 UrheberrechtsgesetzErschienene Werke.

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Das Werk.

In forceOfficial text

(1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.

Amendment history
  • In Kraft seit 1953-10-14