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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 34 UrheberrechtsgesetzGesamtausgaben.

V. Abschnitt. römisch fünf. Abschnitt. Vorbehalte zugunsten des Urhebers.

In forceOfficial text

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, das Werk in einer Gesamtausgabe zu vervielfältigen und zu verbreiten, sobald seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Dieses Recht kann durch Vertrag weder beschränkt noch aufgehoben werden.