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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 35 UrheberrechtsgesetzVorbehalt bei Werken der bildenden Künste.

V. Abschnitt. römisch fünf. Abschnitt. Vorbehalte zugunsten des Urhebers.

In forceOfficial text

Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.