Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 41 UrheberrechtsgesetzFreie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung
1. Freie Werknutzungen.
Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.
Amendment history
- In Kraft seit 2003-07-01