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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 78 UrheberrechtsgesetzBildnisschutz.

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Brief- und Bildnisschutz.

In forceOfficial text

(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.