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EheG · Ehegesetz

§ 126 EheG§ 126 Paragraph 126

IV. Besondere Bestimmungen über die mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehen römisch vier. Besondere Bestimmungen über die mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehen

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§ 126 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Eingaben, Protokolle und Beilagen gemäß den §§ 124 und 125 sind gebührenfrei.