§ 126 EheG§ 126 Paragraph 126
IV. Besondere Bestimmungen über die mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehen römisch vier. Besondere Bestimmungen über die mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehen
§ 126 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
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