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Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950

§ 16 Todeserklärungsgesetz 1950

Abschnitt III. Abschnitt römisch drei. Todeserklärung.

In forceOfficial text

Wenn zu besorgen ist, daß die Feststellung von Tatsachen, welche für die Erwirkung einer Todeserklärung von Einfluß sein können, bei längerem Aufschub unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde, so kann diese Feststellung noch vor dem Ansuchen um Todeserklärung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt werden, in dessen Sprengel die zum Zwecke der Feststellung nötigen Erhebungen vorzunehmen sind.