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Todeserklärungsgesetz 1950 · Todeserklärungsgesetz 1950

§ 17 Todeserklärungsgesetz 1950

Abschnitt III. Abschnitt römisch drei. Todeserklärung.

In forceOfficial text

(1) Wird eine Todeserklärung angesucht, so hat das Gericht zur Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren einen Kurator zu bestellen; das Gericht kann jedoch davon absehen, wenn nach den Umständen des Falles eine Vertretung des Verschollenen in dem Verfahren entbehrlich ist.

(2) Dem Kurator obliegt insbesondere, die zur Auffindung des Verschollenen geeigneten Nachforschungen zu pflegen.