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EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

§ 25 EisbEG

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

In forceOfficial text

(1) Das Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.

(2) Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag gesondert zu ermitteln.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-01-01