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EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

§ 26 EisbEG

B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht

In forceOfficial text

Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-01-01