EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 26 EisbEG
B. Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht
Auf Begehren beider Parteien kann die Festsetzung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-01-01