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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor · Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

§ 10 Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor

Artikel 10

In forceOfficial text

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die im anderen ihren Wohnsitz haben, stehen hinsichtlich der Befreiung von der Sicherstellung für die Prozeßkosten im Verfahren vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Teiles dessen Angehörigen gleich.