Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor · Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

§ 11 Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vor

Artikel 11

In forceOfficial text

Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind, genießen auch vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte.