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VersVG · Versicherungsvertragsgesetz

§ 158a VersVG

I. Allgemeine Vorschriften. römisch eins. Allgemeine Vorschriften.

In forceOfficial text

(1) Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Von § 158 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.