§ 5 Übereinkommen über die Anerkennung und V
Artikel 5
Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die im Artikel 2 genannten Voraussetzungen und die im Artikel 4 aufgezählten Urkunden.
Artikel 5
Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die im Artikel 2 genannten Voraussetzungen und die im Artikel 4 aufgezählten Urkunden.