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Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlic · Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

§ 8 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlicEinbringung der Gebühren.

In forceOfficial text

Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des § 1 Abs. 2 – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01