Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlic · Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

§ 8 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlicEinbringung der Gebühren.

En vigueurTexte officiel

Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des § 1 Abs. 2 – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01