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Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlic · Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

§ 7 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlicZahlungspflicht, gesetzliches Pfandrecht.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren und Barauslagen obliegt der Partei, an die das Verwahrnis ausgefolgt wird.

(2) Mit dem Erlag wird an dem Verwahrnis ein Pfandrecht für die Gebühren und Barauslagen im Range des Erlagstages begründet.