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AktG · Aktiengesetz

§ 124 AktGRuhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten

Fünfter Unterabschnitt Abstimmung

In forceOfficial text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.

Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01