§ 124 AktGRuhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten
Fünfter Unterabschnitt Abstimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.
Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.
История изменений
- In Kraft seit 2009-08-01