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AktG · Aktiengesetz

§ 47 AktGErsatzansprüche bei der Nachgründung

Gründungsprüfung.

In forceOfficial text

Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2009-08-01