§ 47 AktGErsatzansprüche bei der Nachgründung
Gründungsprüfung.
Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2009-08-01