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AktG · Aktiengesetz

§ 68 AktGNeue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

In forceOfficial text

Ist eine Aktie infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-08-01