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AktG · Aktiengesetz

§ 69 AktGNeue Gewinnanteilscheine

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

In forceOfficial text

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-08-01