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AktG · Aktiengesetz

§ 69 AktGNeue Gewinnanteilscheine

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

En vigueurTexte officiel

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-08-01