Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

§ 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 11

In forceOfficial text

(1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich des Königreiches der Niederlande nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreiches.

(2) Dieser Vertrag kann durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der beiden Staaten einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt.

( BGBl. Nr. 399/1986 ).