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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

§ 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 10

In forceOfficial text

Ist ein Ersuchen um Übermittlung eines Schriftstückes oder ein Rechtshilfeersuchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages schon bei einer Behörde des ersuchten Staates eingelangt, so ist dieses Ersuchen nur nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 zu behandeln.